MOTOR-EXCLUSIVE

Andreas Reiners - 5. März 2020, 10:49 Uhr NEWS

Eine Fernbedienung ist keine Ausrede

Auch eine Fernbedienung schützt vor Strafe nicht. Nutzt man sie, um damit während der Fahrt ein Navigationsgerät zu bedienen, muss man mit einem Bußgeld rechnen. Dies hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln bestätigt.


Auch eine Fernbedienung schützt vor Strafe nicht. Nutzt man sie, um damit während der Fahrt ein Navigationsgerät zu bedienen, muss man mit einem Bußgeld rechnen. Dies hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln bestätigt. Ein Autofahrer hatte wegen "fahrlässigen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO" eine Geldbuße von 100 Euro bezahlen müssen und sich gegen ein Urteil des Amtsgerichts Siegburg gewehrt.

Das Oberlandesgericht bestätigte jedoch, dass es sich bei der genutzten Fernbedienung um ein "der Information oder Organisation dienendes elektronisches Gerät" im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO handelt. Die Fernbedienung steuere als elektronisches Gerät das zum Endgerät gelangende Signal mittels elektronischer Schaltungen unter Nutzung einer eigenen Stromversorgung. Sie diene auch der Organisation der Ausgabe auf dem Display des ausdrücklich i einschlägigen Paragrafen genannten Navigationsgerätes. Das Bußgeld sei daher zu Recht verhängt worden.

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