Thomas Schneider - 7. April 2017, 16:45 Uhr SERVICE
Wildunfälle: Autofahrer müssen nicht für Beseitigung der Tiere zahlen
Autofahrer sind nach einem Wildunfall weder dazu verpflichtet, das angefahrene Tier von der Straße zu entfernen, noch müssen sie für die Beseitigung aufkommen. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover hervor.
Autofahrer sind nach einem Wildunfall weder dazu verpflichtet, das angefahrene Tier von der Straße zu entfernen, noch müssen sie für die Beseitigung aufkommen. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover hervor (Az.: 7 A 5245/16).
Der Hintergrund: Zuständige Behörden in Niedersachsen hatten Kostenbescheide an Autofahrer versandt, die mit einem Wildtier kollidiert waren. Die zuständige Behörde sah die verendeten Tierkörper als "Verunreinigung der Straße an, die der jeweilige Fahrzeugführer unverzüglich zu beseitigen hat". Nachdem dies nicht geschehen war, sollten die Beteiligten für die Entsorgung zahlen.
Das müssen sie nach Ansicht der Hannoveraner Richter aber nicht: Eine unverzügliche Reinigungspflicht der jeweiligen Fahrzeugführer habe nicht bestanden. Denn das verendete Wild sei eine Sache des Jagdrechts, die sich der zuständige Jagdausübungs-Berechtigte aneignen dürfe. Deshalb stellen die Vorschriften zur Straßenreinigung keine taugliche Rechtsgrundlage für eine Kostenpflicht dar, erklären ARAG-Experten.
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