Ralf Loweg - 10. Januar 2017, 14:51 Uhr SERVICE
Grüne Welle mit blauem Licht
Davon träumt sicher jeder staugeplagte Autofahrer: Einfach mal ein Blaulicht aufs Dach setzen und den anderen Kollegen in der Blech-Lawine eine lange Nase machen. Doch wie ist es tatsächlich um die Sonderrechte im Straßenverkehr bestellt?
ARAG-Experten weisen in diesem Zusammenhang auf eine rechtliche Grauzone hin. Wer in seinem Privatwagen nachweislich zu einem Einsatz fährt, kann Glück haben und glimpflicher davonkommen. In dem konkreten Fall war ein Feuerwehrmann zu einem Einsatz bei der Freiwilligen Feuerwehr gerufen worden. In seinem privaten Auto fuhr er sofort zum Feuerwehrhaus - und zwar mit 89 km/h, obwohl nur 50 km/h erlaubt waren. Normalerweise wäre der Führerschein für einen Monat weg und er hätte 160 Euro Bußgeld zahlen müssen. Er hatte Glück und musste lediglich 80 Euro zahlen. Das Fahrverbot entfiel ganz.
Doch der Feuerwehrmann wollte gar nichts zahlen. Die ARAG-Experten betonen jedoch, dass das Leben Dritter - wie hier zum Beispiel das von Fußgängern und anderen Verkehrsteilnehmern - selbst bei einem Rettungseinsatz nicht aufs Spiel gesetzt werden darf.
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