Michael Kirchberger - 23. Dezember 2016, 13:35 Uhr SERVICE
Kurzgutachten bei Bagatellschäden
Zwei Parteien gerieten über die Erstattung der Kosten für ein Kurzgutachten in Höhe von 140 Euro bei einem Bagatellschaden in Streit. Vor der Erstellung des Gutachtens war die Höhe des Schadens noch nicht eindeutig festzustellen. Der Verursacher verweigerte die Kostenübernahme.
Zwei Parteien gerieten über die Erstattung der Kosten für ein Kurzgutachten in Höhe von 140 Euro bei einem Bagatellschaden in Streit. Vor der Erstellung des Gutachtens war die Höhe des Schadens noch nicht eindeutig festzustellen. Es lagen unter anderem nicht reparierte Vorschäden vor. Der Verursacher verweigerte die Kostenübernahme. Das Amtsgericht Ludwigshafen war da anderer Meinung. Die Kosten seien vor allem dann erstattungsfähig, wenn weitere Umstände wie die Abgrenzung von Vorschäden hinzukommen und Unklarheit über den Schadenumfang, das Alter und die Laufleistung des Fahrzeugs herrscht (Urteil vom 11.2.2016, AZ: 2a C 247/15).
Seine Entscheidung führte das Gericht darauf zurück, dass ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht nicht in Betracht kommt. Die angerechneten Kosten seien überdies angemessen, da sie nicht wesentlich über dem Umfang eines Kostenvoranschlags liegend würden. Es gab der Klage daher statt.
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