Thomas Schneider - 11. November 2016, 11:00 Uhr SERVICE
Räumpflicht: Was tun, wenn's friert
In vielen Teilen Deutschlands müssen sich Verkehrsteilnehmer jetzt auf widrige Straßenverhältnisse einstellen. Zwar rücken dann wieder Räumfahrzeuge aus, um für halbwegs befahrbare Wege zu sorgen - in der Fläche ist das aber nicht umsetzbar. Und die Räum- und Streupflicht von Städten und Gemeinden gilt auch nicht immer und überall.
In vielen Teilen Deutschlands müssen sich Verkehrsteilnehmer jetzt auf widrige Straßenverhältnisse einstellen. Herbstlaub, Schnee und Eis sorgen ungewollte Rutschpartien. Zwar rücken dann wieder Räumfahrzeuge aus, um für halbwegs befahrbare Wege zu sorgen - in der Fläche ist das aber nicht umsetzbar. Und um Rad- und Gehwege kümmern die sich ohnehin nur innerorts. Die Räum- und Streupflicht von Städten und Gemeinden gilt nämlich nicht immer und überall.
Sie gilt laut dem ADAC nur für besonders gefährdete und gefährliche Stellen, innerhalb geschlossener Ortschaften aber nicht nur für die Fahrbahn, sondern auch für belebte und gekennzeichnete Fußgängerwege, Übergänge an Kreuzungen und Radwege an gefährlichen und "verkehrswichtigen" Stellen. Tipp für hartgesottene Radler: Ist der Radweg nicht befahrbar, darf der Fahrradfahrer trotz einer Radwegbenutzungspflicht auf der Straße fahren.
Doch nicht nur die öffentliche Hand ist bei Eis und Schnee in der Pflicht, sondern auch Privatleute und Betriebe. Abhängig von den unterschiedlichen regionalen Regelungen müssen Hausbesitzer Gehwege in der Regel von 7 bis 21 Uhr auf einen 1,20 Meter breiten Streifen freischaufeln. Der Supermarkt-Parkplatz muss ebenfalls geräumt werden - allerdings nicht komplett. Es genügt laut dem Autoclub, wenn einzelne Zugänge zu Gebäuden oder Parkflächen geräumt und gestreut sind.
Verlassen sollte man sich also nirgends auf freie Wege, letztlich ist jeder für ein sicheres Vorankommen selbst verantwortlich. Vorsicht ist immer besser als ins Abseits zu rutschen oder sich auf den Hosenboden zu setzen. Autofahrer und Radler müssen Geschwindigkeit und Fahrweise den Witterungsbedingungen anpassen und Fußgänger immer auch darauf achten, sich nicht unnötig zu gefährden. Hochhackige Schuhe etwa sind bei Glätte nachvollziehbar nicht geeignet. Und auch beim Parken ist Vorsicht geboten. Unter einem Hausdach mit überhängendem Schnee etwa sollten Autofahrer ihr Fahrzeug wegen Dachlawinengefahr nicht abstellen. Der Hausbesitzer haftet nur, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.
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