Michael Kirchberger - 13. Oktober 2016, 13:03 Uhr SERVICE
Recht: Rückwärtseinparker in Mitschuld
Ein Fahrer, der sein Fahrzeug rückwärts in eine Parklücke rangieren will, muss besondere Vorsichtig walten lassen. Denn wenn es zu einer Kollision mit einem vorbeifahrenden Fahrzeug kommt, haftet der einparkende Fahrer meist mit.
Ein Fahrer, der sein Fahrzeug rückwärts in eine Parklücke rangieren will, muss besondere Vorsichtig walten lassen. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins aus aktuellem Grund hin. Denn wenn es zu einer Kollision mit einem vorbeifahrenden Fahrzeug kommt, haftet der einparkende Fahrer meist mit. Zumindest urteilte das Amtsgericht Nürnberg in einem Urteil vom 4. Mai 2016 (AZ: 21 C 9770/15) so. Im verhandelten Fall wollte der Autofahrer rückwärts in eine Parklücke fahren. Es folgte eine Kollision mit einem anderen, vorbeifahrenden Fahrzeug. Dessen Lenkerin meinte, der Mann sei so weit in ihre Fahrlinie hineingestoßen, dass eine Berührung beider Autos unvermeidbar war und verlangte eine Beteiligung des vermeintlichen Verursachers an ihrem Schaden in Höhe von rund 1.900 Euro.
Dem stimmten die Richter zu. Für sie kam es nicht darauf an, ob das einparkende Auto bereits stand oder sich noch langsam bewegte, wie der Fahrer behauptete. Der Unfall sei im Zusammenhang mit dem Rückwärtseinparken erfolgt. Dann spreche immer der Anschein dafür, dass der Rückwärtsfahrende schuld sei. Diesen Anschein habe der Mann nicht entkräften können. Entscheidend sei die Schrägstellung des einparkenden Autos. Die Mithaftung der anderen Fahrerin ergebe sich daraus, dass sie nicht den seitlichen Abstand ausreichend gewahrt habe und auch hätte erkennen können, dass das einparkende Auto in ihre Fahrlinie hineingeragt habe.
Dieser Artikel aus der Kategorie SERVICE wurde von Michael Kirchberger am 13.10.2016, 13:03 Uhr veröffentlicht.
