MOTOR-EXCLUSIVE

Jutta Bernhard - 7. September 2016, 11:07 Uhr SERVICE

Die mid-Zeitreise: Übermüdung und Alkohol

Am 16. August 1976 berichtete der mid im 25. Jahrgang über Fahruntüchtigkeit.


Bei Übermüdung und Abgespanntheit kann bereits ein verhältnismäßig geringer Alkoholgenuss zur Fahruntüchtigkeit führen und eine Bestrafung wegen Trunkenheit am Steuer zur Folge haben. Dies bestätigen zwei Urteile des Oberlandesgerichts Köln und des Oberlandesgerichts Koblenz: Im Kölner Fall war ein Pkw-Fahrer von der Autobahn abgekommen. Es war drei Uhr nachts. Nach dem Eintreffen der Polizei gab er an, er sei am Steuer eingeschlafen. Die Blutprobe ergab 0,5 Promille. Die Strafkammer des Landgerichts verurteilte den Kraftfahrer wegen Vergehens der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 60,- DM. Das Oberlandesgericht verwarf seine Revision.

Eine relative Fahruntüchtigkeit ist schon von einer Grenze von 0,3 Promille ab möglich. Sie ist anzunehmen, wenn weitere auf die Fahruntüchtigkeit hindeutende Umstände wie alkoholbedingte Fahrfehler hinzutreten. Allerdings sind die Anforderungen an die Beweisanzeichen für Fahruntüchtigkeit umso höher, je weiter die festgestellte Blutalkoholkonzentration von der 1,3 Promille-Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit entfernt liegt. Bei den als Beweiszeichen dienenden Fahrfehlern muss es sich um grobe und ungewöhnliche Fehler handeln, die sich als typische Folge der Alkoholbeeinflussung darstellen.

Das Gericht muss den Eindruck gewonnen haben, dass diesem Angeklagten in nüchternem Zustand der Fahrfehler nicht unterlaufen wäre. Als zusätzliches Beweisanzeichen kommt starke Müdigkeit in Betracht, wenn diese im Zusammenwirken mit dem festgestellten Blutalkohol zu dem Fahrfehler geführt haben kann. Die Verurteilung wegen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit setzt also voraus, dass das Gericht zu der Überzeugung gelangt ist, dass dieser Angeklagte trotz bestehender Übermüdung nicht am Steuer eingeschlafen wäre, wenn er nicht durch die alkoholbedingte Beeinflussung von mindestens 0,5 Promille beeinträchtigt gewesen wäre (OLG Köln, Urt. V. 10.2.1976 - Ss 302/75 -: VRS 51, 34).

Im Koblenzer Fall war ein Pkw-Fahrer morgens gegen halb vier von einer 7 Meter breiten Fahrbahn abgekommen und auf dem Randstreifen gegen parkende Fahrzeuge gefahren. Seine Blutprobe ergab 0,83 Promille. Er hatte zuvor zwei Nächte nicht mehr geschlafen und mehr als 24 Stunden vor dem Unfall keine feste Nahrung mehr zu sich genommen. Er war daher äußerst stark ermüdet und abgespannt. Daraus folgerte das Gericht im Zusammenhang mit dem groben Fahrfehler und dem Alkoholgenuss eine relative Fahruntüchtigkeit. Es verurteilte den Kraftfahrer wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB) zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 50,- DM und entzog ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 3 Monaten. Seine Revision hatte keinen Erfolg.

Die Feststellung, der Angeklagte sei zur Tatzeit "äußerst stark ermüdet und abgespannt" gewesen, konnte bedenkenfrei als Beweisanzeichen für die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit gewertet werden, wenn ein ungewöhnlicher Fahrfehler wie das Abkommen von der Fahrbahn nach rechts hinzukam (OLG Koblenz, Urt. V. 15.1.1976 - 1 Ss 267/75 -: VRS 51,36).

Dieser Artikel aus der Kategorie SERVICE wurde von Jutta Bernhard am 07.09.2016, 11:07 Uhr veröffentlicht.